Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER RFT FRISCHETECHNIK GMBH


(nachstehend kurz RFT genannt)

1. Anerkennung der allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allen Vereinbarungen und Angeboten der RFT liegen nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde. Diese werden, was in den entsprechenden Dokumenten ausdrücklich und hervorgehoben gekennzeichnet ist, durch Vertragsab- schluss bzw. Auftragserteilung bzw. Annahme einer Lieferung der RFT anerkannt.

Hiervon abweichende Bedingungen des Abnehmers sind für RFT nicht bindend, auch wenn RFT diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich unter ausdrücklichem Hinweis auf die Abweichung zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurden.

2. Angebot und Vertragsabschluss

Ein von RFT dem Besteller unterbreitetes Angebot gilt nur dann als angenommen, wenn der Besteller eine solche Annah- me ausdrücklich schriftlich erklärt. RFT ist an ein abgegebenes Angebot längstens 14 Tage gebunden. Nach dieser Frist ist eine Annahme durch den Besteller nur rechtswirksam, wenn RFT eine gesonderte, dementsprechende schriftliche Erklärung abgibt.

Für den Fall, dass der Besteller ein bereits rechtswirksam angenommenes Angebot nachträglich storniert, ohne dass RFT hierfür eine Ursache gesetzt hat, verpflichtet sich der Besteller, alle bis dahin entstandenen Kosten ebenso zu überneh- men, wie eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von 20 % des Auftragswertes. Eine solche Stornierung ist längstens 4 Wochen nach Zustandekommen des Vertrages zulässig.

3. Lieferzeit

Die im Auftrag festgelegte Lieferzeit ist nicht als Fixtermin zu verstehen. Da RFT selbst auf Lieferungen durch Lieferanten angewiesen ist, gilt die im Auftrag bestimmte Lieferzeit nur als annähernd vereinbart. Die Lieferzeit verlängert sich beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die RFT trotz aller nach den Umständen des Falles zu zumutender kaufmänni- scher Sorgfalt nicht abwenden konnte, angemessen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Hindernisse bei RFT oder deren Lieferanten eingetreten sind. Als solche Hindernisse gelten z. B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversor- gungsschwierigkeiten, Verzögerung auf den Importwegen sowie Streik und Aussperrung. Der Abnehmer ist über solche Hindernisse unverzüglich zu informieren.

Erst wenn die vertraglich vereinbarte Lieferfrist um mehr als 6 Wochen überschritten ist, ist der Abnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4. Preis und Zahlung

Grundsätzlich gelten die, zum Zeitpunkt der Auftragserteilung, vereinbarten Angebotspreise.

Alle Preise verstehen sich ab Lager RFT zuzüglich Fracht, Verpackung und vereinbarter Montage sowie der jeweils gülti- gen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Pauschalangeboten gelten die dort vereinbarten Preise.

Die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Preise gelten nur insoweit, als die entsprechenden Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung erfolgen. Bei Überschreitung dieses Zahlungsziels ist RFT berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu berechnen.

Sofern die Bezahlung mit Schecks oder Wechsel erfolgt, werden diese nur erfüllungshalber angenommen. Erst die end- gültige Einlösung gilt als Zahlung. Sämtliche Diskont- bzw. Nebenkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5. Gefahrenübergang, Versand und Fracht

Sofern die Ware auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers hin an diesen verschickt wird, so geht mit der Auslieferung an den von RFT zwischengeschalteten Versandbeauftragten, d. h. mit Verlassen des Lagers der RFT, die Gefahr des zufälligen

Unterganges bzw. der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über, und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und unabhängig davon, welche Vertragspartei die Frachtkosten trägt.

Für den Fall, dass die Ware bei der RFT versandbereit zur Verfügung steht und sich deren Versendung bzw. Abnahme aus Gründen, die RFT nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr des Unterganges und der Verschlechterung mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft durch RFT auf den Abnehmer über.

6. Eigentumsvorbehalt

Die durch RFT gelieferte Ware bleibt bis zu deren vollständigen Bezahlung, aber auch bis zur Bezahlung sämtlicher sons- tiger noch offener Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Eigentum, der RFT.

Sofern einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt werden oder eine etwaige Saldoziehung anerkannt wird, berührt dies den Eigentumsvorbehalt der RFT nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des vollständigen Gegen- wertes bei der RFT.

7. Haftung bei Sachmängeln

  1. a) Gewährleistungsrechte des Bestellers, gleich welcher Art, setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschul-

    deten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist und etwaige Mängel unverzüg- lich anzeigt.

  2. b) Sofern der Liefergegenstand mangelhaft im Sinne der §434, 435 BGB ist bzw. der Besteller innerhalb der Gewähr- leistungsfrist einen Mangel feststellt, den RFT zu vertreten hat, so steht RFT in jedem Falle das Recht zu, den Mangel nachzubessern oder ggf. eine mangelfreie Ware nachzuliefern. Die damit im Zusammenhang stehenden Aufwen- dungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt RFT. Derartige Ansprüche kann der Be- steller nur dann geltend machen, wenn er den oder die Mängel unverzüglich, d. h. bei sichtbaren Mängeln spätestens binnen 10 Tagen nach Auslieferung, bei sonstigen Mängeln unverzüglich nach Feststellung des Mangels schriftlich mitteilt.

  3. c) Mängelansprüche bestehen nicht: bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vo- rausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keinerlei Mängelansprüche.

  4. d) Sofern RFT nach berechtigter Mängelrüge keinen Ersatz leistet bzw. den Mangel nicht behebt, oder eine Nachbesse- rung fehlschlägt, hat der Besteller unter Ausschluss aller anderen Ansprüche ein Rücktrittsrecht, allerdings erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die mindestens 14 Tage beträgt.

  5. e) Unabhängig von der gesetzlichen Sachmängelhaftung übernimmt RFT für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Liefe- rung eine vollständige Garantie für die gelieferten Waren, sofern diese, durch von RFT autorisierte Techniker aus- gepackt und eingebaut wurden.

  6. f) Der Abnehmer ist nicht berechtigt, wegen etwaiger Gegenansprüche seine Leistungen zu verweigern oder diese zurückzuhalten bzw. mit Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, derartige Gegenansprüche sind von RFT an- erkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt worden.

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Ausschließlicher Gerichtsstand ist München. Für Fälle, deren Streitwert über 5.000,00 €liegt, gilt das Landgericht Mün- chen I, Kammer für Handelssachen, als zuständig.

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen ist der Geschäftssitz der RFT. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.